28.01.10 - Ein Schweizer Unternehmen kämpft seit Jahren um den Bau eines Supermarkts in der Carl-Benz-Straße. Es hat eine Prozesslawine durch alle Instanzen in Gang gesetzt. Nun entscheidet sich möglicherweise an einem formellen Detail, ob das Zentrenkonzept der Stadt gültig ist, wie heute der Südkurier (Claudia Rindt) berichtet.
Konstanz - Hinter dem Rattenschwanz der Prozesse bis zum Bundesverwaltungsgericht steht die Top Bau AG als Eigentümerin des Grundstücks in der Carl-Benz-Straße 8. Diese hat das Gelände im Jahr 1992 erworben. Seitdem seien alle bisherigen Bauabsichten von der Stadt verhindert worden, beklagt die Top Bau und wirft der Stadt vor, Willkür walten zu lassen bei der Umsetzung des im Bebauungsplan Unterlohn festgesetzten Zentrenkonzepts. Es legt zum Schutz des Einzelhandels in der Innenstadt fest, welche Geschäfte im Industriegebiet erlaubt sind, und welche Sortimente sie haben dürfen. Die Stadt will so die Ansiedlung von Großmärkten verhindern, die zur Verödung der Innenstadt führen könnten.
Die Top Bau führt in allen Prozessen immer wieder an, die Stadt verfahre mit dem Konzept nach Belieben und verweist auf den Neubau und die Erweiterung mehrerer Märkte in direkter Umgebung, während ihr der Bau eines Marktes mit innenstadtrelevantem Sortiment versagt wurde.
Die Top Bau AG führt unter anderem das Kaufland mit 4000 Quadratmetern Verkaufsfläche an, die Planungen des Lebensmittel-Verbrauchermarkts an der Schneckenburg-/Reichenaustraße und die Zulassung des Lidl-Markts an der Max-Stromeyer-Straße. Der Top Bau geht es um viel Geld: Sie errechnet als Wertminderung für ihr Grundstück rund zwei Millionen Euro.
In der Sache selbst hat Konstanz bisher mehrfach vor Gericht Recht bekommen. Es hieß unter anderem, Abweichungen vom Einzelhandelskonzept seien durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. „Es steht 2:1 für die Stadt“, sagt der Fachanwalt Hans-Jörg Birk mit Blick auf die bisherigen Prozesse, in denen neben den genannten Vorwürfen ein kleines Versäumnis eine große Rolle spielte. Bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan mit dem Zentrenkonzept nun zur Einsicht ausliege, hatte die Stadt als Ort zwar die Geschossebene im technischen Rathaus sowie eine Telefonnummer für weitere Informationen angegeben, aber nicht die Zimmernummer.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte nun, dass die Angabe der Nummer nicht zwingend notwendig war, verwies aber wegen einer anderen offenen Frage, die Sache zurück an den Verwaltungsgerichtshof. Er muss nun klären, ob es möglicherweise einen weiteren Formfehler gab, als das Plangebiet aufgeteilt wurde. Der Plan mit der neuen Gebietsabgrenzung wurde nämlich nicht öffentlich ausgelegt.
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